Wind-an-Land-Gesetz

Mit diesem Gesetzespaket soll der Ausbau der Windenergie beschleunigt werden. Bisher wird er durch landesgesetzlich vorgeschriebene Mindestabstände zur Wohnbebauung massiv ausgebremst – vor allem in Bayern. Es fehlt deshalb an Flächen, auf denen Windräder gebaut werden dürfen. Damit mehr solcher Flächen ausgewiesen werden, verpflichtet das Wind-an-Land-Gesetz jedes Bundesland, einen bestimmten Prozentsatz seiner Landesfläche als „Windenergiegebiet“ auszuweisen. Für Bayern sind dies 1,1 % der Landesfläche bis Ende 2027 und 1,8 % bis Ende 2032. Die bayerische Staatsregierung hat diese Aufgabe an die Regionalen Planungsverbände übertragen, in denen die Landkreise und Gemeinden einer Region zusammenarbeiten.

Die Flächenbeitragswerte der einzelnen Bundesländer laut Wind-an-Land-Gesetz

In den ausgewiesenen Windenergiegebieten gelten keine Mindestabstände. Landesgesetze, die solche Mindestabstände vorschreiben, müssen bis Ende Mai 2023 geändert werden – also auch die 10H-Regel in Bayern. Außerhalb der Windenergiegebiete dürfen bestehende Regeln wie 10H vorerst weiter gelten. Freiwillige Mindestabstände können sich die Planungsträger bei der Ausweisung der Windenergiegebiete aber vorgeben, solange sie die Flächenziele einhalten. Bis Ende Mai 2024 müssen die Bundesländer erste Schritte (Planaufstellungsbeschluss oder Landesgesetz) zum Erreichen der Flächenziele nachweisen.

Zuckerbrot und Peitsche

Um die Flächenziele durchzusetzen, geht der Bund folgendermaßen vor:
Das Zuckerbrot: Sobald im Planungsgebiet (in Bayern: in der Region) das Flächenziel erreicht ist, entfällt das privilegierte Baurecht für Windkraftanlagen außerhalb der ausgewiesenen Flächen. Das freut die Gemeinden, denn dann müssen sie keinen Wildwuchs von Windrädern mehr befürchten. Dadurch wird ein Anreiz für die Planungsträger geschaffen, rasch ausreichend Flächen auszuweisen. Die Peitsche: Wird das Flächenziel bis zum Stichtag verfehlt, dürfen im gesamten Planungsgebiet Windräder ohne Bauleitplanung und ohne Mindestabstände gebaut werden – zum Nachteil der Gemeinden!

Eine Positivplanung bleibt den Gemeinden im Übrigen unbenommen: Sie dürfen jederzeit per Bauleitplanung Gebiete für Windräder ausweisen. Dabei müssen nur die Abstände zur Wohnbebauung gemäß Bundesimmissionsschutzgesetz eingehalten werden. Allerdings sind beide Verfahren, die kommunale Bauleitplanung ebenso wie die Ausweisung von Vorrangflächen durch den Planungsverband, ziemlich langwierig. Bis sie rechtskräftig sind, wird vielerorts schon ein privater Investor oder Planer oder Grundbesitzer die neuen Ausnahmen von Bayerns 10H-Regel genutzt haben (siehe unter Aktuelles) und Windräder, zum Beispiel im Wald, privilegiert geplant und in Auftrag gegeben haben. Wenn Gemeinden jetzt noch Steuerungsmöglichkeiten nutzen wollen, sollten sie selbst aktiv werden und Verträge mit den Grundbesitzern abschließen.

Übrigens zählen Flächen, auf denen Windräder aufgrund der Außenbereichsprivilegierung gebaut wurden, bei den Flächenzielen nur dann mit, wenn sie in (ggf. nachträglich ausgewiesenen) Windenergiegebieten liegen. Sie werden allerdings mit ihren 0,3 ha keinen nennenswerten Beitrag zu den Flächenzielen leisten.