Bundesnaturschutzgesetz 2022

Die wichtigste Änderung im Bundesnaturschutzgesetz 2022 ist der neu geschaffene § 45b, der den Betrieb von Windenergieanlagen an Land erleichtert. Es bleibt selbstverständlich bei dem Grundsatz, dass Vögel geschützter Arten nicht getötet werden dürfen. Bei der Planung von Windkraftanlagen muss deshalb geprüft werden, ob ein „signifikantes Tötungsrisiko“ besteht. Das geänderte Naturschutzgesetz legt für 15 verschiedene Arten (siehe Tabelle) jeweils drei Prüfzonen fest:

  • den „Nahbereich“ (bei Rotmilan und Wespenbussard 500 Meter um einen Brutplatz). In diesem Bereich sind Windräder grundsätzlich nicht erlaubt, aber unter bestimmten Voraussetzungen sind Ausnahmen möglich. Solche Ausnahmen werden nun bundeseinheitlich geregelt.
  • den „Zentralen Prüfbereich“ (1200 bzw. 1000 Meter). In diesem Bereich muss der Vorhabenträger mittels einer „Habitatpotenzialanalyse“ nachweisen, dass kein signifikantes Tötungsrisiko vorliegt. Dabei wird anhand digitaler Kartierungen geprüft, welche Gebiete für die jeweilige Vogelart attraktiv sind. Eine „Raumnutzungsanalyse“, also die Beobachtung der Vögel vor Ort während einer ganzen Saison, kann die Behörde hier nicht mehr verlangen. Alternativ kann das Tötungsrisiko durch Schutzmaßnahmen (Antikollisionssystem, zeitweise Abschaltung) verringert werden.
  • den „Erweiterten Prüfbereich“ (3500 bzw. 2000 Meter). Hier liegt im Regelfall kein signifikantes Tötungsrisiko vor, sofern nicht laut behördlichen Katastern Brutplätze von Vögeln gefunden wurden, die üblicherweise in Rotorhöhe fliegen.

Im Nahbereich Prüfung vor Ort?

Wie die Prüfung im Nahbereich durchzuführen ist, darüber schweigt sich das Bundesgesetz allerdings aus. Die Fachleute warten dazu auf eine präzisierende Verordnung – oder die Präzisisierung bleibt am Ende doch wieder Ländersache. Im Übrigen schafft das geänderte Bundesgesetz jetzt aber erstmals eine bundeseinheitliche Regelung. Neu ist auch, dass Windkraftanlagen im „überragenden öffentlichen Interesse“ liegen, was die Entscheider in den Behörden bei der Abwägung zwischen Klima- und Artenschutz berücksichtigen müssen. Außerdem sind Ausnahmen von den Vorschriften möglich, wenn durch das geplante Windrad die Population der betreffenden Vogelart nicht gefährdet ist.

Die neuen Regelungen betreffen nur Brutvögel. Für Fledermäuse gelten die landesrechtlichen Regelungen weiter.

Die drei Profbereiche für die 15 geschützten Vogelarten

Das geänderte Bundesnaturschutzgesetz ist seit Anfang August 2022 bereits in Kraft. Lediglich ein Absatz zum erleichterten Betrieb von Windenergieanlagen in Landschaftsschutzgebieten tritt erst am 1. Februar 2023 in Kraft.