Ausbau der Windkraft durch die Ampelkoalition

14.10.2022 ZoomMeeting mit Herrn Breu vom RPV, Andreas Zeiser und Peter Beermann in Zusammenarbeit mit Landrat Stefan Löwl

Unsere Notizen dazu:

Beitrag von Herrn Christian Breu, Geschäftsführer Regionaler Planungsverband München: (RPV: Stadt München und die Landkreise M, DAH, FS, EBE, ED, FFB, LL, STA)

  • Jede der 18 bayerischen Planungsregionen muss laut Landesentwicklungsprogramm bis Ende 2027 1,1 % ihrer Fläche (61 km^2) als Vorranggebiete für Windenergie ausweisen, in denen es keine pauschalen Abstandsregeln außer denen des Immissionsschutzgesetzes geben wird. (Bis 2032 müssen es dann 1.8% sein entspricht 100 km^2).
  • In der Planungsregion München können diese 1,1 % aber nicht gleichmäßig auf alle Landkreise verteilt werden. Herr Breu tendiert dabei zur Konzentration an geeigneten Stellen. Er strebt eine „solidarische Lösung“ der Gemeinden an und will die Wünsche der Gemeinden so weit wie möglich einbeziehen.
  • Die 1,1% für die Windkraft können nicht durch andere Aktivitäten (PV, Geothermie, Wasserkraft, Biogas,..) ersetzt oder verringert werden.
  • Wenn man z.B. von 1000 m Abstand zur Wohnbebauung ausgeht und die Tabuflächen rausrechnet, liegen 75 % der in Frage kommenden Standorte im Wald, 25 % auf sonstigen Flächen.
  • Windkraftanlagen via Bauleitplanung der Gemeinden sind jederzeit möglich, auch jenseits der Vorranggebiete.
  • Die Vorranggebiete sollen „zügig“ ausgewiesen werden. Eventuell vorhandene Teilflächennutzungspläne für Windenergie sollen dem RPV von den Gemeinden übermittelt werden; ebenso weitere Vorschläge für geeignete Windenergiegebiete. Anfang 2024 beginnt die Anhörung der beteiligten Behörden etc. Rechtskräftiger Beschluss frühestens 2025.


Beitrag von Herrn Andreas Zeiser, Abteilungsleiter Umweltschutz im Landratsamt DAH:

  • Einzelne Wohngebäude im Außenbereich und Wohnungen in Gewerbegebieten zählen in der Regel bei den Mindestabständen nicht mit. Da gilt nur der Abstand gemäß BImSchG.
  • Die 10H-Regel fällt spätestens Ende 2027.
  • Die Änderungen im Bundesnaturschutzgesetz regeln nicht explizit, ob und in welchem Radius um ein geplantes Windrad eine Raumnutzungsanalyse, also die Vogelbeobachtung vor Ort während einer ganzen Saison, nötig ist. Fragen der Gutachtenerstellung zur Ermittlung der Brutplätze sind noch offen. Solange es vom Bund keine Präzisierung gibt, bleiben sie beim bisherigen Verfahren. Eine Raumnutzungsanalyse kann weiterhin verlangt werden. So ist sie z.B. im zentralen Prüfbereich nach §45b BNatSchG eine Möglichkeit, die Vermutung der signifikant erhöhten Tötungsrisikos zu widerlegen.
  • Das Artenschutzrecht wurde nur für Brutvögel konkretisiert. Die verschiedenen Prüfbereiche wurden in §45b konkretisiert, ebenso fachlich anerkannte Schutzmaßnahmen für die gefährdeten Brutvögel.
  • Ferner gibt es eine Unzumutbarkeitsregel für weitere Schutzmaßnahmen. Die Ausnahmeerteilung für den Bau eines Windrades wird durch das überragende öffentliche Interesse an Windkraftanlagen erleichtert.


Peter Beermann, Projektierer und Windkümmerer für Oberbayern:

  • Herr Beermann meint, eine Raumnutzungsanalyse (RNA) vor Ort mit Hebebühnen etc. sei nicht mehr generell notwendig. Die meisten Gutachter bieten keine RNA mehr an.
  • In Kürze soll die geänderte bayerische Bauordnung mit den Ausnahmen von 10H (1000 Meter statt 10H) verabschiedet werden. Die 1000-Meter-Regel wird dann in unter anderem Waldgebieten, längs Autobahnen und in der Nähe von Gewerbegebieten gelten.
  • Schon jetzt sind Investoren und Projektierer unterwegs und wollen Verträge mit Grundbesitzern abschließen, dabei überbieten sie sich zum Teil bei den Pachtpreisen.
  • Wenn die Gemeinden Steuerungsmöglichkeiten behalten wollen, müssen sie schnell aktiv werden, sich Grundstücke durch Optionsverträge sichern und Bauleitplanung auf den Weg bringen.
  • Engpässe beim Windkraftausbau kann es bei den Stromnetzen geben. Die Netzbetreiber müssen den Netzausbau verstärken.

Ergänzung: Am 27.10.2022 wurde das oben erwähnte „Gesetz zur Änderung der Bayerischen Bauordnung“ im Landtag nach 2. Lesung verabschiedet. Es trat schon am 16.11.2022 in Kraft. Ab diesem Datum können dann Windräder im Wald ohne Bauleitplanung der beteiligten Gemeinde gebaut werden, sofern sie mindestens 1000 m von der Wohnbebauung entfernt sind. An den Vorschriften zum Immissionsschutz und Artenschutz u.ä. ändert sich natürlich nichts. Allerdings gilt für den Artenschutz das neue Bundesnaturschutzgesetz (z.B. §45b). https://www.stmb.bayern.de/assets/stmi/ser/gesetzentwuerfe/220805_gesetzentwurf_zur_%C3%84nderung_der_bayerischen_bauordnu ng.pdf

Artikel Im Merkur vom 28.10.2022 dazu:
https://www.merkur.de/bayern/landtag-bayern-windrad-csu-freie-waehler-spd-soeder-regel-10h-lockerung-91878747.html