Wer genehmigt Windräder?

Der Bundesgesetzgeber räumt Windkraftbetreibern „privilegiertes Baurecht im Außenbereich“ ein. Das bedeutet, Windräder können ohne Bauleitplanung der Gemeinde im Außenbereich gebaut werden. Eine Zustimmung der Gemeinde ist nicht erforderlich (Baugesetzbuch §35). Einige Bundesländer knüpfen diese Privilegierung aber an Mindestabstände zur Wohnbebauung. In Bayern gilt derzeit noch 10H bzw. in Wäldern etc. neuerdings 1000 Meter.

Gemeinden können via Bauleitplanung jederzeit von 10H abweichen. Sie sind dann an keine Mindestabstände gebunden. Der Regionale Planungsverband München muss bis spätestens 2027 Vorrangflächen für Windenergie ausweisen, in denen dann privilegiertes Baurecht ohne Mindestabstände gilt. Die Windräder müssen aber in jedem Fall die Grenzwerte (Lärm, Schattenwurf, etc.) des Bundesimmissionsschutzgesetzes einhalten. Das ist meist bei Abständen zu Wohngebäuden von ca. 700 Metern der Fall.

Aufwändig: die Artenschutzprüfung

Mit dem Baurecht ist es aber nicht getan. Die höhere Hürde ist meist die Genehmigung des Windkraftprojektes durch das Landratsamt. Dazu muss der Bauherr aufwändige Gutachten einreichen, vor allem zum Artenschutz. Wenn alles klappt, erteilt das Landratsamt die „Immissionsschutzrechtliche Genehmigung“. Die heißt so, obwohl sie nicht nur Immissionen berücksichtigt, sondern sämtliche Aspekte wie Flugverkehr, Richtfunkstrecken, etc. Sie umfasst zugleich die Baugenehmigung.

Windenergie an Land – Erteilte Genehmigungen (noch nicht in Betrieb) in Megawatt
Quelle: Bundesnetzagentur

Zuständig für die Artenschutzprüfung ist die Untere Naturschutzbehörde des Landratsamtes. Die Mitarbeiter dort schauen besonders streng auf die einschlägigen Gutachten zu möglichen Brutstätten geschützter Vogelarten wie Rotmilan oder Wespenbussard, denn sie wollen sich absichern gegen mögliche Klagen von Windkraftgegnern. Neuerdings sollte die artenschutzrechtliche Genehmigung etwas leichter fallen, denn das geänderte Bundesnaturschutzgesetz billigt jetzt der Windkraft ein „überragendes öffentliches Interesse“ zu, das bei der Abwägung etwa zwischen Artenschutz und Klimaschutz zu berücksichtigen ist. Es kommt zudem auf den Erhalt der Population einer geschützten Vogelart an, nicht mehr auf jedes einzelne Exemplar dieser Art.

Allerdings bleibt das Bundesgesetz bei der konkreten Umsetzung der Artenschutzprüfung vage. Es müssen zwar nicht mehr die Flugrouten der geschützten Vogelarten untersucht werden, sondern es geht nur noch um die Brutplätze. Wie und wo und wann genau danach gesucht werden muss, bleibt aber Ländersache. Und da hat Bayern wieder eine ziemlich restriktive Verordnung erlassen, die in den meisten Fällen kaum Erleichterung bei der aufwändigen Artenschutzprüfung bringt.