Das EEG 2023 ist ein deutsches Gesetz zur Förderung erneuerbarer Energien. Das Hauptziel des Gesetzes ist es, den Anteil der Erneuerbaren am Gesamtenergiemix des Landes zu erhöhen. Zu diesem Zweck enthält das Gesetz eine Reihe von Maßnahmen:
Die Festlegung von Mindestzielen für den Anteil Erneuerbarer an der Stromerzeugung, die Schaffung finanzieller Anreize für Investitionen in erneuerbare Energien und die Setzung eines Rahmens für den Ausbau der Infrastruktur dieser. Das Gesetz ist eine der wichtigsten Säulen für den Übergang Deutschlands zu einer treibhausgasarmen Wirtschaft und soll dem Land helfen, seine ehrgeizigen Klimaziele zu erreichen.
Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen sowie den dazugehörigen Nebenanlagen liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit.
Die inländische Stromversorgung soll bereits im Jahr 2035 treibhausgasneutral, also nahezu vollständig durch erneuerbare Energien, gestaltet werden. Bereits 2030 soll der Anteil erneuerbarer Energien an der Stromversorgung bei mindestens 80 % liegen. (115 GW)
Dabei sollen die Ausbauraten bei Windenergie an Land auf ein Niveau von 10 GW pro Jahr gesteigert werden.
Beteiligung der Gemeinden
Bei Windenergieanlagen an Land dürfen den betroffenen Gemeinden Beträge von insgesamt 0,2 Cent pro Kilowattstunde für die tatsächlich eingespeiste Strommenge angeboten werden. (Das sind ca. 25 000 €/Jahr) Als betroffen gelten Gemeinden, deren Gemeindegebiet sich zumindest teilweise innerhalb eines um die Windenergieanlage gelegenen Umkreises von 2.500 Metern um die Turmmitte der Windenergieanlage befindet.
Netzanschluss
Netzbetreiber müssen Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien unverzüglich vorrangig an der Stelle an ihr Netz anschließen, die im Hinblick auf die Spannungsebene geeignet ist und die in der Luftlinie kürzeste Entfernung zum Standort der Anlage aufweist. Netzbetreiber müssen Anschlussbegehrenden nach Eingang eines Netzanschlussbegehrens unverzüglich einen genauen Zeitplan für die Bearbeitung des Netzanschlussbegehrens übermitteln.
Netzbetreiber müssen auf Verlangen der Einspeisewilligen unverzüglich ihre Netze entsprechend dem Stand der Technik optimieren, verstärken und ausbauen, um die Abnahme, Übertragung und Verteilung des Stroms aus erneuerbaren Energien sicherzustellen.
Sonderregelungen für Bürgerenergiegesellschaften
So werden Wind- und Solarprojekte von Bürgerenergiegesellschaften von den Ausschreibungen ausgenommen und können dadurch unbürokratischer realisiert werden. Bürgerenergiegesellschaften steht der höchste noch bezuschlagten Wert der jeweiligen Ausschreibungsrunde zu.
Weitere Regelungen siehe z.B. https://www.buzer.de/EEG.htm